Handelsrecht

Traditionell umfasst das Handelsrecht die Gründung, Organisation, den Betrieb, die Auflösung, Fusion, Teilung und Umwandlung von Handelsgesellschaften. Unsere Kanzlei bietet Dienstleistungen in diesem Bereich an. Wir betreuen Handelsgesellschaften aller Art, wie Kommanditgesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften. Neue Möglichkeiten bieten die in das Handelsgesetzbuch eingeführten Regelungen, das sogenannte Holdinggesetz (Unternehmensgruppenrecht). Es wurde festgestellt, dass ähnliche Regelungen bereits in vielen anderen Ländern existieren. Zyklische Berichte der Weltbank „Doing Business“ zeigen, dass Polen in den Augen ausländischer Investoren als attraktiver Investitionsstandort wahrgenommen wird. Das Holdinggesetz wurde geschaffen, um die Attraktivität von Investitionen in Polen durch die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen. Bisher wurde die Funktionsweise von Holdinggesellschaften in Polen nicht gesondert geregelt. Gleichwohl fungierten die Holdinggesellschaften gemäß dem Grundsatz der Vertragsfreiheit als tatsächliche Holding bzw. als vertragliche Holding nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Das nationale Handelsrecht weist noch einige Mängel auf, die eine effektive Führung von Holdinggesellschaften behindern. Das polnische Handelsrecht erlaubt beispielsweise einer Kapitalgesellschaft nicht, von einer anderen spezialisierten Kapitalgesellschaft verwaltet zu werden. Solche Lösungen sind in vielen anderen Ländern wie Luxemburg, Zypern oder den Niederlanden verfügbar. Dank des Netzwerks internationaler Kontakte hilft unsere Kanzlei bei der Gründung von Holdinggesellschaften in Ländern, in denen die Leitung der Gesellschaft einer anderen Gesellschaft übertragen werden kann. Die Ausnahmen bilden in Polen die Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, bei denen die Geschäfte der Gesellschaft von einer anderen Kapitalgesellschaft geführt werden können. Zum Beispiel die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das Gesetz erlaubt auch, den Sitz einer bereits bestehenden Gesellschaft in ein anderes EU-Land zu verlegen.

In gut organisierten Familienunternehmen sollte der Höhepunkt der Holdingstruktur eine Familienstiftung sein, deren Ziel es ist, die Unternehmensnachfolge zu sichern, d. h. es in der Familie zu belassen. Es geht um die Übertragung des Unternehmens zwischen den aufeinanderfolgenden Generationen ohne die Gefahr seiner Zersplitterung, insbesondere wenn es um das Erbrecht geht. Im polnischen Recht befindet sich das Familienstiftung-Konzept noch in der Entwicklung. Das Familienstiftungsgesetz befindet sich in Gesetzgebungsarbeit. Die Familienstiftungen für polnische Unternehmer können jedoch auch in vielen anderen Ländern gegründet werden. Unserer Meinung nach ist Liechtenstein als EWR-Land (Europäischer Wirtschaftsraum) allen gegenüber im Vorteil. Dadurch genießt Liechtenstein, wie Norwegen und Island, sowie die Schweiz (als EFTA-Mitglied), obwohl selbst kein Mitglied der Europäischen Union, die Freiheiten des EU-Binnenmarktes vollumfänglich. Die Qualität von Recht und Verwaltung spricht für die Wahl Liechtensteins als Sitzland der Familienstiftung. 

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